Pflicht für Neubauten - Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz soll zu einem dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien im Wärmebereich führen: Von heute 6,6 Prozent soll der Anteil bis 2020 auf 14 Prozent steigen. Im Neubau wird mit dem Gesetz der Einsatz von regenerativen Energien zur Pflicht.
Kurz ein paar Details zum Gesetz:
Das Gesetz gilt bundesweit für alle neu errichteten Gebäude mit über 50 Quadratmeter Nutzfläche. Nicht betroffen sind Gebäude, für die schon vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt wurde. Auch Umbauten und Sanierungen fallen nicht unter die Nutzungspflicht. Hier muss man allerdings beachten, dass in einigen Bundesländern wie z.B. in Baden-Württemberg ein eigenes Landes-Wärmegesetz gilt, welches bei umfassende Sanierungen zur Integration erneuerbarer Energien verpflichtet.
Beim Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz haben Bauherren verschiedene Möglichkeiten, wie sie ihre Pflicht erfüllen können. Die gängigsten Systeme sind Solaranlagen, Holzpellets- oder Scheitholzkessel sowie Wärmepumpen. Zudem erlaubt das Gesetz verschiedene Ersatzmaßnahmen, die den Einbau der genannten erneuerbarer Energietechniken ersetzen. Eine dicke Dämmung, eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, das teilweise aus regenerativen Quellen gespeist wird, sind Beispiele für vollwertige Ersatzmaßnahmen.
Weitere Informationen zu dem Gesetz finden Sie beim zuständigen Bundesministerium (BMU) und unter folgendem Link: http://www.bmu.de/erneuerbare_energien/d...
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